CSR-Umsetzungsgesetz endlich im Bundestag verabschiedet – aber es hat Änderungen gegeben!
Mit drei Monaten Verspätung hat der Bundestag endlich das Umsetzungsgesetz zur CSR-Berichtspflicht verabschiedet. Da wundert es nicht, dass es noch Änderungen zum Gesetzentwurf gegeben hat, die wichtigsten Punkte blieben unverändert.
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kredit- und Versicherungsunternehmen, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Daneben sind 20 Millionen Euro Bilanzsumme oder mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse zu beachten. Auch die Möglichkeiten der nichtfinanziellen Berichterstattung bleiben erhalten. Es bleibt die Wahl zwischen Integration in den Geschäftsbericht, parallel zum Geschäftsbericht oder separat in der vorgeschriebenen Frist. Dann muss die nichtfinanzielle Erklärung allerdings zehn Jahre auf der Internetseite des Unternehmens verfügbar sein.
Eine kleine Änderung gibt es bei der Prüfung durch externe Dritte. Es gibt zwar keine Prüfpflicht der nichtfinanziellen Erklärung, wenn allerdings freiwillig Prüfer beauftragt werden, dann muss das Prüfergebnis auch veröffentlicht werden. Dies gilt allerdings erst für das Geschäftsjahr 2019.
Die Veröffentlichungsfrist wurde an die Frist der Konzernlageberichte von sechs auf vier Monate reduziert.
Für Konzerntöchter gibt es jetzt eine Erleichterung. Nach dem Entwurf durften Konzerntöchter auf eine gesonderte Erklärung verzichten, wenn ihre Mutter in der EU sitzt und eine CSR-Erklärung abgibt. Diese Ausnahme gilt nun auch für Konzerntöchter, deren Konzernmutter außerhalb der EU ansässig ist und einen CSR-Bericht vorlegt, der die EU-Vorschriften berücksichtigt.
Auch bei den Standards, nach denen die Erklärung abgegeben werden soll, sind die Unternehmen frei. Sie können „nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke“ nutzen. Wenn sich allerdings nicht auf diese Rahmenwerke bezogen wird, dann muss dies begründet werden.