DNK an neue CSR-Berichtspflichen angepasst
Mit drei Monaten Verspätung hat der Bundestag endlich das Umsetzungsgesetz zur CSR-Berichtspflicht im März verabschiedet.
Das Gesetz gilt für kapitalmarktorientierte Unternehmen, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften sowie für Kreditinstitute und Versicherungen ab 500 Mitarbeiter.
Bei den Standards, nach denen die nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden muss, sind die Unternehmen frei. Sie können „nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke“ nutzen. Wenn sich allerdings nicht auf diese Rahmenwerke bezogen wird, dann muss dies begründet werden.
Vor diesem Hintergrund gab es jetzt einen juristischen Abgleich beim Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK). Der DNK erfüllt alle im Gesetz genannten Aspekte vollständig. Es gab allerdings einige „Nachschärfungen“. Ebenso wurden die neuen Sustainability Reporting Standards (SRS) der Global Reporting Initiative (GRI) berücksichtigt, die ab Juli 2018 gelten, mit berücksichtigt. So wurden die Kriterientexte 1 und 2 deutlicher voneinander abgegrenzt und der Wesentlichkeitsbegriff wurde konkretisiert. Außerdem wurden die im Gesetz geforderten Beschreibungen und Ergebnisse der Konzepte, der Risiken und der Indikatoren in den Prüfprozess aufgenommen. Neue Gliederungen und Begrifflichkeiten ordnen jetzt die Kriterien eindeutig dem Gesetz zu.
Unternehmen haben jetzt die Möglichkeit, mit einer Entsprechenserklärung die Berichterstattung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) zu erfüllen. Mit Checklisten und der DNK-Datenbank steht ein umfangreiches kostenloses Angebot zur Verfügung.
Die aktualisierte DNK-Broschüre finden Sie hier