1:1 oder 0:1, die Verbraucher haben die Wahl bei Rückgabe von Elektro- und Elektronikgeräten
Seit dem 15. August müssen alle elektrischen oder elektronischen Geräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gesondert entsorgt werden, außer sie sind explizit davon ausgeschlossen. Jetzt müssen z. B. beleuchtete Badezimmerschränke oder blinkende Turnschuhe gesondert entsorgt werden. Glühbirnen gehören nicht dazu, denn sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Hintergrund ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/19/EU. Hier wird gefordert, dass Elektro- und Elektronikgeräte umweltfreundlich entsorgt werden müssen.
Die Produkte sind mit einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet.
Elektrogeräte aus privaten Haushalten können bei den kommunalen Entsorgungsträgern, sprich den Sammelstellen, abgegeben werden. In manchen Kommunen werden diese Geräte sogar eingesammelt. Dies wird unterschiedlich organisiert.
Es gibt auch die Möglichkeit, die Altgeräte beim Händler direkt abzugeben. Haben diese eine Verkaufsfläche von mindesten 400 m2 müssen sie die Altgeräte annehmen. Da gilt auch für Online-Händler. Diese müssten Rücksendemöglichkeiten anbieten oder können auch mit stationären Händlern kooperieren.
Es gibt zwei Möglichkeiten. Beim Neukauf kann das alte Gerät abgegeben werden, unabhängig wo es gekauft wurde. Oder aber Kleingeräte bis zu 25 cm Größe, z. B. einen Rasierapparat oder eine elektrische Zahnbürste, können in einem Elektro-Geschäft ab 400 m2 unabhängig vom Neukauf abgeben werden. Sie als Verbraucher können entscheiden.
Wer mehr rund um das ElektroG lesen möchte, hier ist der Link zum Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder kann im Gesetzestext nachlesen.